Besonderes Kirchgeld bei „glaubensverschiedenen Ehen“

Kirchensteuern dürfen grundsätzlich nur von Kirchenmitgliedern erhoben werden. Das gilt auch dann, wenn in einer Ehe ein Partner Kirchenmitglied ist, der andere aber keiner Kirche angehört.

Das besondere Kirchgeld

In solchen „glaubensverschiedenen Ehen“ wird für den konfessionsfreien Partner dann keine Kirchensteuer, sondern das „besondere Kirchgeld“ berechnet, wenn die Einkünfte voneinander wesentlich abweichen und der verdienende Partner kirchensteuerpflichtig ist. Dann wird nicht das Einkommen des Kirchenmitglieds als Bemessungsgrundlage herangezogen, sondern der so genannte gemeinsame Lebensführungsaufwand.

In Niedersachsen erhebt die katholische Kirche seit dem Jahr 2006 solch ein besonderes Kirchgeld, die evangelische bereits seit dem Jahr 2000. Die Verwaltung wurde, analog zur Kirchensteuer, den Finanzämtern übertragen. Das besondere Kirchgeld wird nur dann erhoben, wenn diese die Kirchensteuer übersteigt, sie der Kirche also mehr nutzt als schadet.

Um das besondere Kirchgeld zu vermeiden, kann der noch kirchlich gebundene Partner aus der Kirche austreten. Kommt dies für ihn nicht in Frage, ist eine getrennte steuerliche Veranlagung möglich, wodurch sich aber die Einkommenssteuer für beide erhöhen würde.

Seit Januar 2019 bietet sich für konfessionsfreie Bewohner Niedersachsens die Mitgliedschaft im Humanistischen Verband an, als den Religionsgemeinschaften gleichgestellte Weltanschauungsgemeinschaft für nichtreligiöse Menschen. Der dann als Verbandssteuer eigenständig erhobene, zweistufig gestaffelte Mitgliedsbeitrag beträgt derzeit höchstens 84 Euro.

Grund: Ein besonderes Kirchgeld wird nicht erhoben, wenn der Ehegatte des Kirchenmitglieds auch kirchensteuerpflichtig ist. Das ist konkret immer dann der Fall, wenn dieser Partner einer anderen Religionsgemeinschaft angehört, deren Kirchensteuer durch die Finanzverwaltung erhoben wird, oder einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, die ihre Steuer selbst erhebt, wie bspw. die Jüdische Gemeinde Hannover (K.d.ö.R.).

„Das besondere Kirchgeld wird nicht erhoben, wenn beide Ehegatten kirchensteuerpflichtig sind. Nach geltender Rechtslage entfällt ein bisher erhobenes besonderes Kirchgeld für Niedersachsen seit dem 01.01.2019, wenn die Mitgliedschaft in dem Humanistischen Verband Niedersachsen nachgewiesen wird. Auch der Halbteilungsgrundsatz ist in diesen Fällen […] nicht anzuwenden.“
(Schreiben des Niedersächsischen Finanzministeriums)

Mehr Informationen

Artikel "Das Kreuz mit der Kirchensteuer"
In unserer Verbandszeitschrift Humanismus leben, Ausgabe 3 I 2018 haben wir uns dem Thema Kirchensteuer angenommen.
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Radiobeitrag "Das besondere Kirchengeld"
In der Sendereihe „Freiheit und Verantwortung“ auf NDR Info haben wir über das besondere Kirchgeld und die Verbandsteuer gesprochen.
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Broschüre „Gläserne Wände“
Ein Bericht über die Benachteiligung nichtreligiöser Menschen in Deutschland.
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