Verbandsteuer statt besonderes Kirchgeld

Symbolbild für das Sparen

In Niedersachsen erheben beide große Kirchen das als „Heidensteuer“ bekannte besondere Kirchgeld. In den sogenannten glaubensverschiedenen Ehen – wenn ein/e Partner/in Mitglied in einer der Kirchen ist und der/die andere nicht – zahlt nur das Kirchenmitglied eine Kirchensteuer. Wenn die Ehepartner jedoch eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, wird das gemeinschaftliche Einkommen als Bemessungsgrundlage herangezogen. Sollte der/die konfessionsfreie Partner/in mehr verdienen, wird eine zusätzliche Abgabe fällig: das besondere Kirchgeld.

Der HVD Niedersachsen ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts den Kirchen gleichgestellt und erhebt seit 2019 eine Verbandsteuer statt eines Mitgliedsbeitrags (Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 38/2018, S. 1193). Für Verbandsmitglieder in glaubensverschiedenen Ehen entfällt damit das besondere Kirchgeld. Die Verbandsteuer wird weder über Arbeitgeber noch das Finanzamt eingezogen, sondern durch den Verbandsteuerbescheid.

Wie wird die Verbandsteuer gezahlt?

Mitglieder geben eine Verbandsteuererklärung ab (Formulare in der rechten Spalte). Dabei geben sie die Höhe ihrer Beitragsstufe an:

  • Einnahmen unter 14.000 Euro p.a.: Verbandsteuer 42 Euro p.a.
  • Einnahmen ab 14.000 Euro p.a.: Verbandsteuer 84 Euro p.a.

Haben Mitglieder nachweislich ein jährliches Einkommen bis zum Grundfreibetrag von 11.604 Euro (für 2024), zahlen sie keine Verbandsteuer.

Die Mitglieder erhalten vom Verband jährlich einen Verbandsteuerbescheid. Die Verbandsteuer wird per Lastschrift einzogen oder kann überwiesen werden. Das Finanzamt und Ihr Arbeitgeber sind weder bei der Mitgliederverwaltung noch beim Verbandsteuereinzug des HVD Niedersachsen beteiligt.